Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.
  2. Absatz 2,Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.
  3. Absatz 3,Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.
  4. Absatz 4,Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in Kenntnis zu setzen.