Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2004,
Vertrag – Moldau
Artikel 2
01.01.2005
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 2
21.05.2025
20003882
NOR40061452