Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 12

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.