Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,
Artikel 12
01.12.2004
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.