Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,
Artikel 11
01.12.2004
Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, werden Vertreter der zuständigen Behörden, wenn erforderlich, bilaterale Treffen und Beratungen abhalten, um Zusammenarbeit zu erörtern und zu verbessern.