Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 11

TAGUNGEN UND BERATUNGEN

Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, werden Vertreter der zuständigen Behörden, wenn erforderlich, bilaterale Treffen und Beratungen abhalten, um Zusammenarbeit zu erörtern und zu verbessern.