Nach Erhalt eines von der ersuchenden zuständigen Behörde gestellten Ersuchens ergreift die ersuchte zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Tatsache, daß ein Ersuchen gestellt wurde, dessen Inhalts und angeschlossener Dokumente, sowie der Tatsache, dass Hilfeleistung erfolgt, zu gewährleisten. Falls es nicht möglich ist, dem Ersuchen unter Wahrung der Vertraulichkeit nachzukommen, informiert die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende zuständige Behörde dementsprechend, woraufhin letztere entscheiden kann, ob es annehmbar ist, dass das Ersuchen unter diesen Bedingungen durchgeführt wird.