Hilfeleistung im Rahmen dieser Vereinbarung kann zum Teil oder zur Gänze verweigert werden, wenn die ersuchte zuständige Behörde der Auffassung ist, daß die Durchführung eines Ersuchens der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen des Staates abträglich ist, oder im Konflikt mit dem nationalen Recht oder internationalen Verpflichtungen steht.