Informationsaustausch über praktische Erfahrung in bezug auf Polizeiwissenschaften und Kriminaltechnik, einschließlich Personalschulung sowie Opferunterstützungsprogramme;
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,
Artikel 3
01.12.2004
Um die Bestimmungen des Artikel 2 umzusetzen, arbeiten die zuständigen Behörden auf folgende Weise zusammen: