Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 3

FORM DER ZUSAMMENARBEIT

Um die Bestimmungen des Artikel 2 umzusetzen, arbeiten die zuständigen Behörden auf folgende Weise zusammen:

  1. Absatz a,
    Informationsaustausch über praktische Erfahrung in bezug auf               Polizeiwissenschaften und Kriminaltechnik, einschließlich Personalschulung sowie Opferunterstützungsprogramme;
  2. Absatz b,
    Austausch von Erkenntnissen zu geplanten oder verübten               Straftaten und zu daran beteiligten Personen und Organisationen;
  3. Absatz c,
    Austausch von Erkenntnissen zur Aufrechterhaltung der               öffentlichen Ordnung;
  4. Absatz d,
    Informationsaustausch, einschließlich operativer und               forensischer Erkenntnisse zu Suchtgiften und psychotropen Stoffen;
  5. Absatz e,
    Informationsaustausch in Zusammenhang mit Kontrolle und Überwachung des Handels mit Vorläufersubstanzen, um deren Abzweigung zu verhindern;
  6. Absatz f,
    Austausch von Gesetzestexten;
  7. Absatz g,
    Austausch von wissenschaftlicher und technischer Literatur und Daten zu den Funktionen der zuständigen Behörden;
  8. Absatz h,
    Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung von               speziellen Ermittlungsmethoden zu koordinieren, wie kontrollierte Lieferungen, Observation und verdeckte Einsätze zum Zwecke der Beweisbeschaffung, um gerichtliche Schritte gegen die an den Straftaten, bei denen diese Methoden eingesetzt werden, beteiligten Personen, einleiten zu können.
  9. Absatz i,
    Fahndung nach Personen, die sich der Strafverfolgung oder               Strafvollstreckung entziehen, sowie nach abgängigen Personen;
  10. Absatz j,
    Durchführung der in Artikel 4 genannten Ersuchen.