Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 2

GEBIETE DER ZUSAMMENARBEIT

  1. Absatz eins,
    Die zuständigen Behörden verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen zu arbeiten bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
    1. Absatz a,
      organisierte Kriminalität und Korruption;
    2. Absatz b,
      illegale Herstellung von und Handel mit Suchtgiften und               psychotropen Stoffen, sowie jener Materialien, die für deren Produktion benötigt werden;
    3. Absatz c,
      illegaler Handel mit Schußwaffen, Munition, Sprengstoff und giftigen Substanzen, einschließlich radioaktivem Material;
    4. Absatz d,
      Hehlerei,
    5. Absatz e,
      Menschenhandel;
    6. Absatz f,
      Wirtschaftskriminalität einschließlich Geldwäsche;
    7. Absatz g,
      Herstellung und Verkauf von gefälschten Banknoten,               Wertpapieren und anderer betrügerischer Dokumente; und
    8. Absatz h,
      High-Tech-Kriminaliät.
  2. Absatz 2,
    Die zuständigen Behörden verpflichten sich weiters, auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zusammen zu arbeiten.
  3. Absatz 3,
    Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen bei der Vorbeugung und Unterdrückung von terroristischen Handlungen gemäß dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen internationalen Konventionen und den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1373 (2001) und 1390 (2001).
  4. Absatz 4,
    Diese Vereinbarung bezieht sich nicht auf Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen.