Die zuständigen Behörden verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen zu arbeiten bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
- Absatz a,organisierte Kriminalität und Korruption;
- Absatz b,illegale Herstellung von und Handel mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, sowie jener Materialien, die für deren Produktion benötigt werden;
- Absatz c,illegaler Handel mit Schußwaffen, Munition, Sprengstoff und giftigen Substanzen, einschließlich radioaktivem Material;
- Absatz d,Hehlerei,
- Absatz e,Menschenhandel;
- Absatz f,Wirtschaftskriminalität einschließlich Geldwäsche;
- Absatz g,Herstellung und Verkauf von gefälschten Banknoten, Wertpapieren und anderer betrügerischer Dokumente; und
- Absatz h,High-Tech-Kriminaliät.