Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,
Vertrag – Multilateral
Anlage 6
16.03.2004
07.02.2022
89/07 Umweltschutz
Diese Grenzwerte dürfen bei der Anwendung einer neuen Batterietechnologie oder bei Verwendung einer Batterie in einem neuen Produkt überschritten werden, wenn mittels angemessener Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass die entstehende Batterie oder das Produkt, aus dem eine Batterie nicht ohne weiteres entnommen werden kann, auf umweltgerechte Weise entsorgt wird. Ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Alkali-Mangan-Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
17.12.2021
20003868
NOR40061289