Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

01.09.2006

Text

Warnleuchten

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (Paragraph 20, Absatz 7, KFG 1967) als Rundumlicht oder Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussenden. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  Kategorie I     - Leuchten mit Rundumlicht

  Kategorie II    - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung

  Kategorie III   - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für

                    Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967

  Kategorie IV    - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als

                    Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von

                    Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20

                    Abs. 1 lit. g KFG 1967.

  1. Absatz 2,Warnleuchten der Kategorien römisch eins bis römisch vier haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Warnleuchten der Kategorie römisch eins müssen den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch zwei müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch drei müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch vier (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
  3. Absatz 4,Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch eins mit Rundumlicht (Drehlicht)
    2. Ziffer 2
      Gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch zwei mit Blitzlicht mit einer Hauptausstrahlrichtung
    3. Ziffer 3
      Warnleuchten der Kategorie römisch drei mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.
    Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.