Kurztitel

2. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
  3. Absatz 3,Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
  4. Absatz 4,Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.
  5. Absatz 5,Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.

Schlagworte

Wasserteil, Klimaverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40061191