(10)Absatz 10Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
Wasserbecken, Badebecken,
Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,
Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,
bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,
Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.