Kurztitel

2. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
  5. Absatz 5Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
  6. Absatz 6Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
  7. Absatz 7Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
  8. Absatz 8Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.

Schlagworte

Käfigausstattung, Volierenausstattung, Futtergefäß

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40061189