Absatz eins,War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn
- Ziffer einsfür die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten oder Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß Paragraph 149, nicht zustande kommen, oder
- Ziffer 2der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.