Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.12.2004

Außerkrafttretensdatum

02.04.2007

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die

  1. Ziffer eins
    Höheren Internatsschulen,
  2. Ziffer 2
    allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  3. Ziffer 3
    Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  4. Ziffer 4
    Fachschulen für Sozialberufe,
  5. Ziffer 5
    berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  6. Ziffer 6
    Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,
  7. Ziffer 7
    Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
  8. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  9. Ziffer 9
    Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
  10. Ziffer 10
    Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
  1. Absatz 2,Die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, 5 und 7, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) - gelten für die im Absatz eins, genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.