(2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) - gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.Die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, 5 und 7, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) - gelten für die im Absatz eins, genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.