Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 618

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 618,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 13 und Absatz 5 a, 31 b, Absatz 2, 32 a, samt Überschrift, 32b Absatz eins bis 3, 32 c, 32 d Absatz 2, 32 f, samt Überschrift, 34 Absatz 2, 420, Absatz 5, Ziffer 2, 440, Absatz 5, Ziffer eins, 440 a, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 2, 440 f, Absatz 4, 441 bis 441 h samt Überschriften, 442 bis 442b samt Überschriften, 446a, 447b Absatz 2, 448, Absatz eins a und 3, 453 Absatz 2, 455, Absatz 3, 456 a, Absatz eins, 3 und 4, 460 Absatz eins, 3 und 5 sowie 593 Absatz 3 und die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 32 b, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (Paragraph 3, des Bundesseniorengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,) sind verpflichtet, die von ihnen nach Paragraph 441 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz bis zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz namhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Trägerkonferenz nach Paragraph 441 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an Lebensjahren älteste Mitglied aus dem Kreis der Obmänner/Obfrauen führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis längstens 7. Jänner 2005 zu erstatten.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, werden erstmals vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz.
  6. Absatz 6,Der Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April 2005 das Verbandsmanagement zu bestellen.
  7. Absatz 7,Bis zum Ablauf des 31. März 2005 führt die bisherige Geschäftsführung nach den Paragraphen 441 c und 442 b ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Geschäfte des Hauptverbandes unter Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verbandsvorstand und der Trägerkonferenz weiter. Bis zur Konstituierung der Trägerkonferenz nach Absatz 4, haben der Verwaltungsrat nach den Paragraph 441 b und 442 a ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und die Hauptversammlung nach den Paragraphen 441 a und 442 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ihre Aufgaben weiter zu besorgen.