Absatz eins,Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
- Ziffer einsüber Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
- Ziffer 2über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
- Ziffer 3über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
- Ziffer 4über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)