Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 441 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Aufgaben der Trägerkonferenz

Paragraph 441 d,

  1. Absatz eins,Die Trägerkonferenz hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den Paragraphen 31, Absatz 5 a, 31 b, Absatz 2, 32 d, Absatz 2 und 447 b Absatz 2, genannten Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
    5. Ziffer 5
      die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4,;
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9,;
    7. Ziffer 7
      die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie über deren Änderungen;
    9. Ziffer 9
      die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
    10. Ziffer 10
      die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    11. Ziffer 11
      die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
  3. Absatz 3,Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 11 obliegt.
  4. Absatz 4,Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.