Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2004,
Paragraph eins
01.01.2000
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.