Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1

Ernennungserfordernisse:

28.1. a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und

b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.

28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

28.4. Für Fachinspektoren

  1. Litera a
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. Litera b
    eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
  3. Litera c
    im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, festgelegten besonderen Erfordernisse.