Absatz einsDurch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz 2, nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,) beschränkt werden.