Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65, Absatz 4 k,

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDurch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz 2, nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,) beschränkt werden.
  2. Absatz 2Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass die Landesregierung bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten sind,
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003, Asyl gewährt wurde, und Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,
    3. Ziffer 3
      Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
    4. Ziffer 4
      Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
    5. Ziffer 5
      Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.