Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
- Ziffer einsöffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
- Ziffer 2öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden.