Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsEine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
    4. Ziffer 4
      eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
  3. Absatz 3Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  4. Absatz 4Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.
  5. Absatz 5Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
  6. Absatz 6Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im Paragraph 37, Absatz 4, angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. Paragraph 51, ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060792