Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
BG
Paragraph 28 a,
13.08.2005
25.09.2008
AWG 2002
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.
Elektro-Altgerät
12.04.2021
20002086
NOR40060777