Abfallwirtschaftsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
BG
§ 28a
13.08.2005
25.09.2008
AWG 2002
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.
Elektro-Altgerät
12.04.2021
20002086
NOR40060777