Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Betroffenen ein inländischer richterlicher Befehl oder eine Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehördlichen Spruchsenates zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht;
    2. Ziffer 2
      gegen den Betroffenen ein sicherheitsbehördlicher Befehl zur Festnahme gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO besteht;
    3. Ziffer 3
      gegen den Betroffenen ein Vorführbefehl nach dem Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, besteht;
    4. Ziffer 4
      gegen den Betroffenen ein ausländischer richterlicher Befehl zur Festnahme oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates getroffene Anordnung mit gleicher Rechtswirkung besteht, die im Inland wirksam ist;
    5. Ziffer 5
      gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher Angriffe oder mit der Abwehr krimineller Verbindungen ermittelt wird;
    6. Ziffer 6
      gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind;
    7. Ziffer 7
      auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene, dessen Aufenthalt unbekannt ist, habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
    8. Ziffer 8
      der Betroffene unbekannten Aufenthaltes und auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist;
    9. Ziffer 9
      der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß Paragraph 146 b, ABGB vorliegt;
    10. Ziffer 10
      der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;
    11. Ziffer 11
      der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen;
    12. Ziffer 12
      dem Betroffenen ein ausländischer Reisepaß oder Paßersatz entfremdet worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn der Zweck einer Datenverarbeitung nicht in der Speicherung von Personendatensätzen gemäß Absatz eins, besteht, dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift von Menschen erfassen und zusammen mit Sachen oder rechtserheblichen Tatsachen im Rahmen der Zentralen Informationssammlung für Auskünfte auch an andere Behörden speichern, sofern dies für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist. Hiebei darf die Auswählbarkeit dieser personenbezogenen Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen sein.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40060697