Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.
  2. Absatz 2,Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
  3. Absatz 3,Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (Paragraph 5, Absatz 3,) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (Paragraphen 19 bis 27 a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
  4. Absatz 4,Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (Paragraph 21, Absatz 2,), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (Paragraph 26,) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Absatz 3, zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.