Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
    2. Ziffer 2
      die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Anmerkung

Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40060457