Absatz eins,Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die
- Ziffer einsmindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder
- Ziffer 2in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
- Litera a20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
- Litera b50 Bedienstete
dieser Dienststelle(n) betroffen sind,
gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.