Absatz eins,Die Pflichtversicherten (Paragraph 68,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.