Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 175 Abs. 46 Z 3 und 4.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 175, Absatz 46, Ziffer 3 und 4.
Text
§ 60. (1) LehrernParagraph 60, (1) Lehrern
der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,
Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
Haupt- oder Sonderschullehrer,
Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31.
Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen
oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen
Schulen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie
beträgt
___________________________________________________
in den ab der
in den Fällen Gehaltsstufen Gehaltsstufe
der Z 1 bis 9 10
_________________________________
Euro
___________________________________________________
1 und 2 62,9 72,6
3 115,2 115,2
§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers undDie Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden undLehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
eine Dienstzulage von 41,2 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 34,4 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.eine Dienstzulage von 41,2 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 34,4 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(4)Absatz 4Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 12,6 Euro und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 10,5 Euro beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.Absatz 3, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß Paragraph 248 a, BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 12,6 Euro und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 10,5 Euro beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 59 a, Absatz 3, erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach Paragraph 59 a, Absatz 3,
(6)Absatz 6Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.Lehrern, auf die Paragraph 59 a, Absatz 4, nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 59 a, Absatz 5 und Absatz 5 a, Ziffer eins und 2.
(7)Absatz 7Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,Die Dienstzulage nach Absatz 6, gebührt,
wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8)Absatz 8Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.Wenn in den Fällen des Absatz 6, der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Absatz 7, zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.