Absatz eins,Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
- Ziffer einsdie selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
- Ziffer 2die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,
- Ziffer 3die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch das Rektorat,
- Ziffer 4die Betreuung von Studierenden,
- Ziffer 5die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
- Ziffer 6allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.