Absatz eins,Auf Assistenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 4, Absatz 4, 4 a, 10 bis 15 a, 19, 22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22 a, 22 b, 26, 27 a Absatz 8, 27 c, sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.