Absatz eins,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
- Ziffer einseines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
- Ziffer 2einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.