Absatz 2,Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Paragraph 29 c
01.01.2005
31.12.2008
Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für
zeitabhängige Rechte
Paragraph 29 c, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.