Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach Paragraph 70, ASVG, nach Paragraph 127 b, GSVG und nach Paragraph 118 b, BSVG sind zu berücksichtigen. Paragraph 15, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
  3. Absatz 3,Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
    1. Ziffer eins
      der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Schlagworte

Teilgutschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40060236