Absatz eins,Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach Paragraph 70, ASVG, nach Paragraph 127 b, GSVG und nach Paragraph 118 b, BSVG sind zu berücksichtigen. Paragraph 15, Absatz 2, ist anzuwenden.