Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein

62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

  1. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.