Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch drei des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.