Absatz eins,Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
- Ziffer einsvon den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
- Litera bfür Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, – das für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden1,3%,
- Litera cfür alle übrigen Bediensteten2,3%;
- Ziffer 2von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages10,55%,
- Ziffer 3von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezügen10,8%.