Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einsdie Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- Ziffer 2die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
- Ziffer 3er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.