Absatz eins,Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die
- Ziffer einseine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive oder beim Bundesheer nachweisen können,
- Ziffer 2eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungslehrgängen vorweisen können,
- Ziffer 3eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres verantwortlichen Leiter vorweisen können,
- Ziffer 4an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
- Ziffer 5regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
- Ziffer 6vom Bundesminister für Inneres oder vom Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.