Kurztitel

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Abkürzung

Diensthunde-AusbV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) stehen und im Sinne des Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969, oder gemäß Paragraphen 17, f Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002, eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40059994