Zoo-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2005
86/01 Veterinärrecht allgemein
Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die im Zoo gehaltenen Tiere zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Diese Aufzeichnungen müssen nach dem Ausscheiden des Tieres aus dem Zoo mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
11.12.2017
20003823
NOR40059946