Absatz eins,Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 4, zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist.
Tierschutz-Zirkusverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 7
01.01.2005
TSch-ZirkV
86/01 Veterinärrecht allgemein
Ausbildungsmittel
07.12.2017
20003821
NOR40059933