Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 c

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

Paragraph 153 c,

  1. Absatz eins,Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
    1. Ziffer eins
      die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
    2. Ziffer 2
      sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.