Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 11

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS

  1. Ziffer eins
    GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
    Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.
  2. Ziffer 2
    UMZÄUNUNG
    Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE
    Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.
    Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.
  4. Ziffer 4
    BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
  5. 4 Punkt eins
    Lamas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas haben.
  6. 4 Punkt 2
    Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas in Gehegen mit befestigtem Boden.
    Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:

Gehegeart

Mindeststallfläche pro Gruppe

Mindeststallfläche pro adultem Tier

Mindestgehegefläche pro Gruppe

Mindestgehegefläche pro adultem Tier

Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden

6,00 m2

2,00 m2

250,00 m2

40,00 m2

Sonstige Gehege

6,00 m2

2,00 m2

800,00 m2

100,00 m2

  1. Ziffer 5
    BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
    Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.
    Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.
    Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.

Schlagworte

Stallfläche

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059907