Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 10

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON NUTZFISCHEN

  1. Ziffer eins
    ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE FISCHE IN AQUAKULTUR
  2. eins Punkt eins
    WASSERQUALITÄT
    Die Wasserqualität (insbesondere Temperatur, Sauerstoffgehalt, pH-Wert, Härte, Gehalt an Stickstoffverbindungen, Grad der organischen Belastung und der Gassättigung) muss den physiologischen Bedürfnissen der darin gehaltenen Fischarten entsprechen.
  3. eins Punkt 2
    ERNÄHRUNG
    Bei der Ernährung sind die teichklimatischen Bedingungen, d.h. insbesondere Art und Menge des natürlichen Nahrungsangebotes und die ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen. Ist nicht ausreichend Naturnahrung vorhanden, muss in geeigneter Form beigefüttert werden.
  4. eins Punkt 3
    BEWEGUNGSFREIHEIT
    Bei der Besatzdichte ist auf die Bedürfnisse und Größe der jeweiligen Fischarten, auf die Wasserqualität und Durchflussmengen sowie auf Form und Volumen der Haltungseinrichtung Bedacht zu nehmen.
  5. eins Punkt 4
    BIOTECHNOLOGISCHE VERFAHREN
    Die hormonelle oder physikalische Geschlechtsbeeinflussung von Fischen darf nur von Personen vorgenommen werden, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  6. Ziffer 2
    BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SPEZIELLE FORMEN DER AQUAKULTUR
  7. 2 Punkt eins
    KARPFENTEICHWIRTSCHAFT
  8. 2 Punkt eins Punkt eins
    Geltungsbereich
    Die nachstehenden Mindestanforderungen gelten für Karpfen und üblicherweise in Karpfenteichen gehaltene Nebenfische
  9. 2 Punkt eins Punkt 2
    Vermehrung
    Werden künstliche Fortpflanzungsmethoden angewendet, so haben die erforderlichen Manipulationen, einschließlich der Hypophysierung, so schonend wie möglich zu erfolgen. Der Aufenthalt der Fische außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken; erforderlichenfalls sind die Fische während dieser Zeitspanne in feuchte Tücher einzuschlagen.
  10. 2 Punkt eins Punkt 3
    Abfischen
    Die Zeit, die die Fische während des Abfischens und des nachfolgenden Sortierens und Wägens außer Wasser verbringen, ist auf ein Minimum zu beschränken. Empfindliche Fische, wie zB Coregonen- oder Zandersetzlinge, sind soweit möglich vor den anderen Fischarten abzufischen.
  11. 2 Punkt eins Punkt 4
    Winterung
    Winterteiche müssen an der tiefsten Stelle mindestens 1,80 m tief sein, und einen auch bei strengem Frost funktionsfähigen Zufluss aufweisen.
  12. 2 Punkt 2
    FORELLENTEICHWIRTSCHAFT
  13. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Geltungsbereich
    Die nachstehenden Mindestanforderungen gelten für Regenbogenforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge, Seesaiblinge und andere Salmoniden sowie für Äschen in intensiver und extensiver Aquakultur.
  14. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Besatzdichte
    Die Besatzdichte ist so zu wählen, dass der Sauerstoffgehalt des Ablaufes 5 mg O2/l nicht unterschreitet.
    Darüber hinaus darf bei der Haltung von Regenbogenforellen in Erdteichen ein Besatz von maximal 10 kg und bei der Haltung in Rund- oder Langstrombecken sowie Fließkanälen ein Besatz von maximal 60 kg Regenbogenforellen in Speisefischgröße je m3 Teich- bzw. Beckenvolumen nicht überschritten werden.
  15. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Vermehrung
    Das Streifen der Geschlechtsprodukte der männlichen und weiblichen Fische darf nur von Personen vorgenommen werden, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
    Werden die Fische zu diesem Zweck sediert, sind die Fische zur Erholung in sauerstoffreiches Wasser zu setzten, bevor sie in den Teich zurückgesetzt werden.
    Die Fische dürfen nur mit nassen Händen oder Tüchern gehandhabt werden.
  16. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Abfischen
    Das Abfischen mit Hilfe eines Zugnetzes, eines Keschers oder eines Vakuumsaugfasses hat unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu erfolgen.
  17. 2 Punkt 2 Punkt 6
    Sortieren, Wiegen
    Das Sortieren und Wiegen hat manuell oder mit Hilfe geeigneter Sortierwaagen oder geeigneter Maschinen zu erfolgen.

Schlagworte

Coregonensetzling, Rundstrombecken, Teichvolumen

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059906