Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 7

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON STRAUSSEN

  1. Ziffer eins
    GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
    Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen mit einem ständigen Zugang zu einem Stallgebäude erfolgen.
  2. Ziffer 2
    GEHEGE
  3. 2 Punkt eins
    UMZÄUNUNG
    Die Gehege müssen für Tiere über 14 Monate eine Mindestbreite von 12 m und eine längliche Form aufweisen.
    Der Gehegezaun muss eine Mindesthöhe von 160,00 cm für bis 14 Monate alte Tiere und von 200,00 cm für über 14 Monate alte Tiere aufweisen.
    Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen oder verfangen können. Er muss elastisch und stark genug sein. Stacheldraht oder elektrische Weidezäune dürfen nur als zweiter Zaun außerhalb des Geheges verwendet werden.
  4. 2 Punkt 2
    BODENBESCHAFFENHEIT
    Der Boden muss trittsicher und trocken sein. Flächen, auf denen bei Niederschlägen Morast entsteht, sind durch Drainagen oder Aufbringung von Sand oder Kies trockenzulegen.
  5. 2 Punkt 3
    WEITERE ANFORDERUNGEN
    Jedes Gehege muss mindestens eine überdachte, trockene und möglichst windgeschützte Sandfläche im Mindestausmaß 200,00 cm x 200,00 cm als Platz für das Sandbaden aufweisen.
    Treibwege müssen so breit sein, dass auch mehrere Tiere nebeneinander Platz finden können. Zwischen Zuchtgehegen muss ein direkter Zaunkontakt verhindert werden. Dies kann zB durch einen mindestens 100,00 cm breiten Zwischenraumstreifen, Vorrichtungen wie Stangen und Rohre oder durch Verhinderung des Sichtkontakts durch Verblenden oder Baum- und Strauchbewuchs erfolgen.
    In jedem Zuchtgehege ist an einer höher gelegenen und trockenen Stelle ein Nistplatz mit einem Durchmesser von mindestens 150,00 cm zu errichten. Der Nistplatz muss durch eine entsprechende Überdachung gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.
  6. Ziffer 3
    STALLGEBÄUDE
    Stallräume für Tiere über 14 Monate müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 300,00 cm aufweisen. Tore müssen so groß sein, dass auch mehrere Tiere gleichzeitig passieren können. Gegenstände, an denen sich die Tiere verletzen könnten, dürfen im Stallraum nicht vorhanden sein.
    Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.
    Die Stallräume müssen für Strauße geeignete Futter- und Tränkeeinrichtungen aufweisen.
  7. Ziffer 4
    BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
  8. 4 Punkt eins
    Strauße sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders agressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straussen haben.
    Eine Gruppe bei Tieren über 14 Monaten darf höchstens 40 Tiere umfassen.
  9. 4 Punkt 2
    Tieren ab dem 4. Lebenstag bis zu einem Alter von drei Monaten ist bei warmem, sonnigem und trockenem Wetter täglich Auslauf zu gewähren. Tieren über drei Monaten ist ausgenommen bei Glatteis, Temperaturen unter –10°C, Dauerregen oder stauender Nässe ständiger ungehinderter Zugang von den Stallungen zum Gehege zu gewähren.
  10. 4 Punkt 3
    Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Straussen in Zoos. Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:

Alter der Tiere

Mindeststall-fläche pro Gruppe1

Mindeststall-fläche pro Tier1

Mindestgehege-fläche pro Gruppe2

Mindestgehege-fläche pro Tier2

bis 4 Wochen

2,50 m2

0,25 m2

100,00 m2

4,00 m2

über 4 Wochen

bis 3 Monate

5,00 m2

1,00 m2

500,00 m2

20,00 m2

über 3 Monate

bis 6 Monate

10,00 m2

2,00 m2

1000,00 m2

40,00 m2

über 6 Monate

20,00 m2

4,00 m2

1000,00 m2

80,00m2

Zuchttiere

24,00 m2

6,00 m2

1000,00 m2

700,00 m2/Hahn

150,00 m2/Henne

1) Vorgehege (Trockengehege) gelten als Teil der Stallfläche, wenn sie überdacht und witterungsgeschützt sind und höchstens 50% der erforderlichen Stallfläche umfassen.

 

2) Bei Haltung in Zoos müssen die Gehegeflächen zumindest 50% dieser Werte betragen.

 
  1. Ziffer 5
    STALLKLIMA
    Die Kükenaufzucht muss bis zur 6. Lebenswoche in beheizbaren Räumen erfolgen. Hierfür müssen ausreichend Wärmequellen vorhanden sein.
  2. Ziffer 6
    BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
    Küken sind mindestens vier Mal täglich zu füttern. Sie müssen zusätzlich mit Futterkalk versorgt werden. Allen Tieren sind stets Magensteine in einer dem Alter entsprechenden Größe anzubieten. Es ist auf eine ausreichende Mineral- und Ballaststoffgabe zu achten.
    Ab einem Alter von drei Wochen muss den Tieren im Stall Einstreu (z. B. Sand, Sägemehl oder Strohhäcksel) geboten werden.
    Zur Untersuchung oder Behandlung von Tieren ist eine Möglichkeit zur Separierung einzelner Tiere vorzusehen. Über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.
    Das Abschneiden ausgereifter Schwanz- und Flügelfedern muss mindestens 2,50 cm über der Haut erfolgen und es müssen ausreichend Federn verbleiben, damit das normale Verhalten nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Baumbewuchs, Futtereinrichtung, Stallfläche, Mineralstoffgabe,

Zugang, Schwanzfeder

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059903