Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Eingriffe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059894