Absatz eins,Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen in Form besonderer Anschlussstellen erfolgen. Bei Bundesschnellstraßen sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer Anschlussstellen auszuführen. Die besonderen Anschlussstellen bedürfen eines Bescheides zur Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4,).