Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,
Text
Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 77a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, zu den Paragraphen 77 a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.