Kurztitel

Insolvenzordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Artikel VI

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, zu den Paragraphen 77 a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.